|
|
Navigationspfad
Fluggastrechte bei Annullierung, Nichtbeförderung oder Verspätung
Flugreisende in der Europäischen Union können seit dem 17. Februar 2005 weiterreichende Rechte gegenüber den Fluggesellschaften geltend machen. Die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 befasst sich mit vier Kategorien von inakzeptabler Beförderungsleistung: Nichtbeförderung, Annullierung, Verspätung und Höher- beziehungsweise Herabstufung. Je nach Schwere der Situation werden Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erforderlich. Grundsätzlich sind die Luftfahrtunternehmen verpflichtet, Flugreisende über ihre Fluggastrechte zu informieren (Informationspflicht).
Die Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 beziehen sich sowohl auf Linien- als auch auf Nichtlinienflüge einschließlich der Flüge im Rahmen einer Pauschalreise. Ein verpasster Anschlussflug und ein daraus entstandener Schaden fallen nicht unter die Verordnung (EG) Nr. 261/2004.
Beschwerde- und Durchsetzungsstelle in Deutschland ist das Luftfahrt-Bundesamt. Informationen zum Beschwerdeverfahren finden Sie hier.
Informationen zum Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 19. November 2009 bei Flugverspätungen
Der Europäische Gerichtshof hat am 19. November 2009 die Ansprüche auf Ausgleichsleistung von Fluggästen, die von einer Verspätung ihres Fluges betroffen sind, präzisiert. Weitere Informationen finden Sie hier.
Formulare des Luftfahrt-Bundesamtes für Fluggäste zur Verordnung (EG) Nr. 261/2004:
Für Beschwerden an das Luftfahrt-Bundesamt verwenden Sie bitte ausschließlich die oben zur Verfügung gestellten Formulare. Die ausgefüllten Fragebögen können Sie per E-Mail, per Fax oder Brief an folgende Adressen senden:
Luftfahrt-Bundesamt
Stichwort: Fluggastrechte
38144 Braunschweig
oder
E-Mail: fluggastrechte@lba.de
oder
Fax: + 49 (0) 531 2355 707
Für erste Auskünfte und Informationen steht Ihnen das Bürgertelefon des Luftfahrt-Bundesamtes von Montag bis Donnerstag, 9.00 bis 16.00 Uhr und freitags 9.00 bis 15.00 Uhr, Telefon: + 49 (0) 531 2355 115, zur Verfügung.
Luftfahrtunternehmen finden hier das Formblatt “Außergewöhnlicher Umstand“ zur Verordnung (EG)
Nr. 261/2004.
Stand: 13.01.2010
|
|
|
|