Informationen über Lizenzierung von Technischem Personal
Freigabeberechtigtes Personal
Für die Freigabe von Instandhaltungstätigkeiten an Luftfahrzeugen, die unter den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 fallen, ist eine Lizenz für Freigabeberechtigtes Personal nach Anhang III der Verordnung (EG) 2042/2003 (Teil-66) erforderlich. Ausgenommen sind nur Tätigkeiten aus der Pilot-Owner Maintenance gemäß M.A.803 des Anhang I der Verordnung (EG) 2042/2003 (Teil-M).
Momentan gibt es Lizenzen für Freigabeberechtigtes Personal nach Teil-66 für folgende Luftfahrzeuge:
- Flugzeuge
- Hubschrauber
Für Freigabeberechtigtes Personal für andere Luftfahrzeuge, als Flugzeuge und Hubschrauber, sind gemäß 66.A.100, bis zu dem Zeitpunkt der Festlegung entsprechender Forderungen für Freigabeberechtigtes Personal in Teil-66, die einschlägigen Vorschriften des Mitgliedstaats anwendbar. Dies bedeutet, dass Prüfer von Luftfahrtgerät der Klasse 3 und 4 bis auf Weiteres diese Luftfahrtgeräte freigegeben werden dürfen.
Falls Sie bereits eine Lizenz für Freigabeberechtigtes Personal besitzen oder beantragen wollen, haben wir hierzu Informationen und Formblätter zusammengestellt.
Prüfer von Luftfahrtgerät
Für prüfpflichtige Tätigkeiten nach der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät (LuftGerPV) an Luftfahrzeugen, die nicht unter dem Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 fallen, ist eine Lizenz als Prüfer von Luftfahrtgerät gemäß der Verordnung für Luftfahrtpersonal (LuftPersV) erforderlich.
Das Luftfahrt-Bundesamt ist für die Lizenzierung von Prüfer von Luftfahrtgerät der Klassen 1 bis 4 zuständig. Für Prüfer von Luftfahrtgerät der Klasse 5 sind die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) beauftragten Luftsportverbände zuständig.
Falls Sie bereits eine Lizenz für Prüfer von Luftfahrtgerät besitzen oder beantragen wollen, haben wir hierzu Informationen und Formblätter zusammengestellt.
