Informationen zu ICAO Language Proficiency Requirements
Mit der "Verordnung zur Einführung von Nachweisen von Sprachkenntnissen für Luftfahrer“ vom 12. September 2008 wurden die ICAO-Standards am 24. September 2008 in deutsches Recht umgesetzt.
In dieser Verordnung wurde neben den Änderungen der Luftverkehrs-Ordnung, der Betriebsordnung für Luftfahrtgerät, der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung und der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung die Erweiterung der Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV) bekannt gemacht. Die Paragrafen 125 und 125a der LuftPersV regeln den Nachweis über Sprachkenntnisse und die Anerkennung einer Stelle für die Abnahme von Sprachprüfungen. Drei Anlagen zu den genannten Paragrafen beschreiben die zu erbringenden Fertigkeiten des Antragstellers, die Gegenstand der Sprachprüfung sind, die Maßstäbe der Bewertung der Sprachkenntnisse und die notwendigen Voraussetzungen für die Anerkennung von Stellen für die Abnahme von Sprachprüfungen. Die in den Paragrafen 125 und 125a der LuftPersV getroffenen Regelungen werden durch die Dritte Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal, welche am 10. Dezember 2010 in Kraft getreten ist, ergänzt. Diese weiterführende Verordnung regelt folgende Punkte:
- Dokumente und Nachweise, die für die Anerkennung von Sprachkenntnissen der Stufe 6 geeignet sind
- Mindestanforderungen an Form und Inhalt der Verlängerungsprüfungen
- Einzelheiten zur Aufsicht über Stellen, die zur Abnahme von Sprachprüfungen anerkannt sind
Neu hinzukommende Luftfahrer werden in der Regel die Erstprüfung zum Nachweis ihrer Sprachkenntnisse im Zusammenhang mit dem Erwerb ihres Flugfunkzeugnisses verbinden. Einzelheiten hierzu werden im §15 der Verordnung über Flugfunkzeugnisse bestimmt, die in ihrer neuen Fassung vom 20. August 2008 entsprechend angepasst wurde. Für eine separate Abnahme von Erstprüfungen zum Sprachbefähigungsnachweis wurden neben den Prüfungseinrichtungen im Verantwortungsbereich der Bundesnetzagentur Stellen vom LBA akkreditiert.
Bislang sind 200 Einzelpersonen und 50 Organisationen als Stellen zur Abnahme von Sprachprüfungen vom LBA akkreditiert. Mit insgesamt mehr als 1600 zugelassenen Sprachprüfern steht eine ausreichende Anzahl zur Verfügung. Sofern noch Interesse an einer Anerkennung als Stelle bestehen sollte, können Anträge auch weiterhin gestellt werden. Die Erläuterungen zum Verständnis der Anlage 4 zu §125a der LuftPersV sollen Interessenten hierbei konkrete Hinweise zu den inhaltlichen Anforderungen dieser Anlage geben und bei der Stellung eines Antrags helfen.
Das LBA wird Sie auf dieser Website weiterhin aktuell über die Angelegenheiten der Sprachprüfungen informiert halten.
Informationen für Bewerber um eine Sprachprüfung und für Bewerber um Feststellung der Muttersprache
- Modellprüfung zum Nachweis von Sprachkenntnissen der Stufe 4
- Liste der anerkannten Stellen für Sprachprüfungen (Organisationen)
- Liste der anerkannten Stellen für Sprachprüfungen (Verlängerung der Stufe 4 / Einzelpersonen)
- Eintragung von Sprachkenntnissen in die Lizenz
- Antrag auf Eintrag des Sprachnachweises in die Lizenz
- Liste der anerkannten Sprachprüfer für die Feststellung der Muttersprache
Informationen für Sprachprüfer und anerkannte Stellen
- Bescheinigung zur Vorlage bei der zuständigen Stelle zum erstmaligen Eintrag in die Lizenz
- Prüfungsprotokoll für Erstprüfungen
- Prüfungsprotokoll für Verlängerungsprüfungen
- Prüfungsbericht
Informationen für Antragsteller nach §125a LuftPersV
- Erläuterungen zum Verständnis der Anlage 4 zu §125a der LuftPersV
- Antrag auf Anerkennung als Stelle für die Abnahme von Sprachprüfungen (Einzelperson)
- Lehrgänge für Sprachprüfer im Luftfahrt-Bundesamt
- Gebühren für die Anerkennung und Aufsicht (Ziffer IV Nr. 17 und 18 des Gebührenverzeichnisses)
