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    Berechtigung der Anlieferung


    20.08.2010

    Aus gegebenem Anlass weist das Luftfahrt-Bundesamt drauf hin, dass gemäß der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 in Verbindung mit der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 Kapitel 6.1.1 alle Fracht und Postsendungen vor der Verladung zu kontrollieren sind, es sei denn sie fallen unter die Ausnahmen des Kapitels 6.1.1 Buchstabe a), b), c) oder d).

    In diesem Zusammenhang muss der reglementierte Beauftragte, der die Fracht an das frachtführende Luftfahrtunternehmen übergibt, unter anderem die sichere Lieferkette nachvollziehen.

    Hierfür muss der annehmende reglementierte Beauftragte auch nachweislich kontrollieren, ob die anliefernde Firma zur Anlieferung berechtigt ist.

    Anliefernde Firmen können sein: Andere zugelassene reglementierte Beauftragte, bekannte Versender des reglementierten Beauftragten, geschäftliche Versender sowie Transporteure, die die Transporteurserklärung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 185/2010, Anlage 6-E gezeichnet haben und somit auch die in der Transporteurserklärung geforderten Vorraussetzungen erfüllen.

    Insbesondere die Forderung aus der Transporteurserklärung „Die Beförderung wird nicht als Unterauftrag an Dritte vergeben, es sein denn, der Dritte verfügt auch über eine Transporteursvereinbarung mit (oben genannter Name des reglementierten Beauftragten/ bekannten Versendes/geschäftlichen Versenders, oder der zuständigen Behörde, die den Transporteur zugelassen oder zertifiziert hat)“ bedarf eines eindeutigen Nachweises, dass das tatsächlich anliefernde Unternehmen zur Anlieferung berechtigt ist.

    Daher muss dem annehmenden reglementierten Beauftragten ein Nachweis vorliegen oder vorgelegt werden können, ob die anliefernde Firma tatsächlich eine Transporteurserklärung gezeichnet hat. Diese kann auch als Kopie mitgeführt werden oder im Einzelnen bestätigt sein. Die Forderung der Transporteurserklärung und die Nachvollziehbarkeit der sicheren Lieferkette sowie der nachvollziehbare Prüfpfad bei Sammelsendungen besteht seit dem 29.04.2010 durch die Gültigkeit der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 uneingeschränkt.


    Fragenkatalog zur EU Datenbank


    30.06.2010

    Die zuständige Fachbateilung der EU Kommission hat folgenden Fragenkatalog zur Lösung von Problemen veröffentlicht. Das Luftfahrt-Bundesamt bittet um Beachtung und sofern weiterhin Probleme bestehen, diese per Email an cargo-database@lba.de zu melden.


    Probleme mit der EU Datenbank - Neustart erforderlich


    01.06.2010

    Da es in den letzten Tagen zu erheblichen Problemen mit der EU Datenbank kam (falsche Sicherheitsbeauftragte, falsche Emailadressen, keine Login-Daten erhalten, etc.) wird die EU Datenbank nochmal komplett zurückgesetzt.

    Das Luftfahrt-Bundesamt wird am Donnerstag erneut alle RegB Daten (einschließlich der zuletzt gemeldeten Änderungen) einspielen. Bitte stellen Sie Ihre Emailpostfächer entsprechend so ein, dass keine Emails von der EU Datenbank im Spamordner landen. Ein erneutes Zusenden von Login-Daten ist technisch derzeitig nicht möglich.
    Man kann nur sein Passwort durch Nennung des Login-ID erneut anfordern.

    Wir weisen nochmalig daraufhin, dass sofern ein Sicherheitsbeauftragter in der EU Datenbank ein zweites Mal bei einem anderen Unternehmen/Stelle gelistet ist, der gesamte Datensatz nicht in die Datenbank übertragen werden kann und somit das Unternehmen/Stelle als nicht zugelassen zählt.


    Umgang mit der EU Datenbank


    28.05.2010

    Aus aktuellen Anlass weisen wir nochmals daraufhin, dass nur die Sicherheitsbeauftragten der Unternehmen eine Email von der EU Datenbank mit Zugangsdaten erhalten. Die User Zugänge müssen vom Sicherheitsbeauftragten selbst freigeschaltet und weitergeleitet werden.
    Alle nötigen Informationen zum Umgang mit der EU Datenbank finden Sie im User-Guide.

    Sollte die Seite der EU Datenbank nicht erreichbar sein, so steht zum Abgleich der Zulassungsnummer weiterhin die LBA Excel Liste als Download zur Verfügung. Diese wurde um die neuen Zulassungsnummern ergänzt und steht auch über den 01.06.2010 hinaus noch zur Verfügung.


    Bestätigung der Anerkennung eines Bekannten Versenders und Luftsicherheitsanweisungen


    28.05.2010

    Folgendes Verfahren wird vom Luftfahrt-Bundesamt, vorbehaltlich einer endgültigen Entscheidung durch die EU Kommission geduldet:

    Ein Reglementierter Beauftragter "A" kann einem anderen Reglementierten Beauftragten "B" den sicheren Status seiner Luftfrachtsendungen schriftlich bestätigen, sofern "A" den Bekannten Versender tatsächlich vor dem 29.04.2010 anerkannt und dem Luftfahrt-Bundesamt gemeldet hat. "B" kann dann auf Grundlage einer schriftlichen Bestätigung für jede Einzelsendung in seinem Namen das Begleitdokument als "sicher" ausstellen. Jedoch muss einer der beiden RegB in der Lage sein, (gegenüber LBA- oder EU-Inspektionen) die gesamte sichere Lieferkette mit allen Prozessbeteiligten aufzuzeigen. Außerdem ist die schriftliche Bestätigung zwingend separat für jede einzelne Sendung nachzuweisen (z.B. anhand der MAWB-Nr.). Wenn die Beteiligten dazu nicht in der Lage sind, so ist anzunehmen, dass Luftfracht ohne Berechtigung als „sicher“ deklariert wurde, was unter Umständen den Widerruf der Zulassung für die Beteiligten zur Folge hätte.

    Für die Anerkennung von Geschäftlichen Versendern stehen nun die Luftsicherheitsanweisungen und Verpflichtungserklärung als Download bereit.


    Link zur EU Datenbank


    20.05.2010

    Die Zugangsdaten für die EU-Datenbank wurden heute an alle Sicherheitsbeauftragten bzw. an die jeweiligen Ansprechpartner in den Niederlassungen verteilt.

     

    Die offizielle Seite zum Login lautet:

    https://webgate.ec.europa.eu/ksda/login.htm

     

    Der jeweilige Ansprechpartner in jeder Station bekommt die Administratorrechte für die dem Luftfahrt-Bundesamt benannten Nutzer. Diese Nutzer müssen zunächst freigeschaltet werden. Dies ist nach dem Login im Bereich „Administration“ möglich. Die Nutzer haben nur Leserechte zur Überprüfung eines Reglementierten-Beauftragten-Status bzw. Bekannten-Versender-Status. Zurzeit sind jedoch noch keine Bekannten Versender durch das Luftfahrt-Bundesamt zugelassen. Deshalb sind diesbezüglich weiterhin die Verfahren für die Übergangsphase anzuwenden.

     

    Weitere Informationen zur Nutzung der Datenbank entnehmen Sie bitte dem Benutzerhandbuch, welches im Bereich „EU-Datenbank“ auf unserem Internetauftritt veröffentlicht ist.


    Inhalte des AWB oder sonstige Fracht begleitenden Dokumente


    28.04.2010

    Folgende Informationen müssen ab dem 29.04.2010 im AWB oder sonstige Fracht begleitenden Dokumenten enthalten sein:

    gem. VO (EU) Nr. 185
    6.3.2.6.

    • Name und Anschrift des Reglementierten Beauftragten, der den Sicherheitsstatus festgelegt hat, für den jeweiligen Betriebsstandort und/oder die von der zuständigen Behörde vergebene unikale alphanumerische Kennung (aktuelle gültige RegB Zulassungsnummer)
    • eindeutige Kennung der Sendung, z.B. des Luftfrachtbriefs (HAWB oder MAWB)
    • Inhalt der Sendung
    • Sicherheitsstatus der Sendung:

      • "SPX", d.h. sicher für Passagierflugzeuge, Nurfrachtflugzeuge, Nurpostflugzeuge oder
      • "SCO", d.h. sicher ausschließlich für Nurfrachtflugzeuge und Nurpostflugzeuge
    • Grund für die Erteilung des Sicherheitsstatus, unter Angabe von:

      • KC“, d.h.. erhalten von bekanntem Versender
      • AC“, d.h. erhalten von geschäftlichem Versender
      • verwendetes Mittel oder Verfahren der Kontrolle (entsprechende Kennzeichnung des Kontrollmittels Bsp.: SPX by XRAY, SPX by handsearch, etc) oder
      • Gründe für die Ausnahme der Sendung von der Kontrolle
    • Name der Person, die den Sicherheitsstatus erteilt hat, oder eine gleichwertige Identifizierung, sowie Datum und Uhrzeit der Erteilung
    • ggf. Name und Anschrift des Reglementierten Beauftragten, der den von einem anderen Reglementierten
      Beauftragten erteilten Sicherheitsstatus für eine Sendung akzeptiert hat, für den jeweiligen Betriebsstandort, oder von der zuständigen Behörde vergebene unikale Kennung (aktuelle gültige RegB Zulassungsnummer).

    6.3.2.7.
    Bei konsolidierten Sendungen gelten die Anforderungen gemäß Nummer 6.3.2.6 Buchstaben c, e, f und g als erfüllt, wenn der Reglementierte Beauftragte über einen nachvollziehbaren Prüfpfad (Beschreibung im Luftfracht-Sicherheitsprogramm) Art des Inhalts, den Grund für die Erteilung des Sicherheitsstatus und/oder Name der Person, die den Sicherheitsstatus erteilt hat, sowie Datum und Uhrzeit der Erteilung feststellen kann, und zwar zu jedem Zeitpunkt vor dem Verladen der Sendung in das Luftfahrzeug und danach für die Dauer des Fluges oder für 24 Stunden, je nachdem, welcher Zeitraum länger ist.


    neue Rechtsverordnung zum 29.04.2010


    28.04.2010

    Mit Inkraftreten der Verordnung (EU) Nummer 185/2010 und des dazugehörigen Beschlusses der Kommission vom 13.4.2010 (K(2010)774 endgültig) gibt das Luftfahrt-Bundesamt folgendes bekannt:

    • alle zum 28.04.2010 anerkannten Bekannten Versender werden vom Luftfahrt-Bundesamt, bis einschließlich 25.03.2013 als Bekannte Versender geduldet (eine Zeichnung einer weiteren dreijährigen Sicherheitserklärung ist nicht notwendig)
    • der Beschlusses der Kommission vom 13.4.2010 (K(2010)774 endgültig) kann auf Antrag und gegen Zusendung der im Original gezeichneten Verpflichtungserklärung beim Luftfahrt-Bundesamt angefordert werden
    • die Sicherheitslagerung als Kontrollmethode ist nicht mehr zugelassen, alternativ können die Simulationskammer, Durchsuchung von Hand (sofern geeignet) oder der Sniffer in Kombination mit einer Durchsuchung von Hand verwendet werden
    • für Transportdienstleisstungen ist die Transporteurserklärung zu zeichnen

    Bekannte Versender aus dem EU-Ausland


    31.03.2010

    Nach Rücksprache mit der EU-Kommission gibt das Luftfahrt-Bundesamt folgendes bekannt:

    Für die Übergangsphase können auch Bekannte Versender aus dem EU-Ausland durch die Reglementierten Beauftragten anerkannt werden.


    EU-Datenbank


    31.03.2010

    Die neue EU Datenbank ist ab dem 01.06.2010 für Reglementierten Beauftragten und Bekannten Versender verpflichtend zu benutzen. Die Pflege der Stammdaten erfolgt durch das LBA. Zugänge zur Datenbank werden beim LBA beantragt und dem Sicherheitsbeauftragten dann zugestellt (dieser verwaltet diese dann weiter). Status Abfragen können per Einzelabfragen in einer Suchmaske erfolgen oder mittels XML Schnittstelle durch eine entsprechende Software erfolgen. Zur Inbetriebnahme der EU Datenbank ist eine Anpassung der jeweiligen Zulassungsnummer erforderlich. Die neuen Zulassungsnummern werden Ihnen mittels Änderungsbescheid durch Ihren Unternehmenssachbearbeiter mitgeteilt. Für Fragen, Änderungsmitteilungen (bei den Stammdaten) oder Anmeldungen von weiteren Zugängen zur EU Datenbank benutzen Sie bitte folgende Emailadresse:

    cargo-database@lba.de

    Weitere Informationen zur EU-Datenbank erhalten Sie durch diese Präsentation.

    Informationen bzw. die Veröffentlichung zur XML-Schnittstelle von der EU-Kommission erhalten Sie hier.


    Verpflichtungserklärung und Transporteurserklärung stehen zum Download bereit


    31.03.2010

    Folgende Dokumente stehen nunmehr hier zum Download bereit:

    Verpflichtungserklärung gemäß Anlage 6-A

    Gemäß Punkt 6.3.1.2. a  des Anhangs der VO (EG) 185/2010 muss der Reglementierte Beauftragte die „Verpflichtungserklärung — Reglementierter Beauftragter“ gemäß Anlage 6- A der Verordnung bei der zuständigen Behörde vorlegen.

    Diese Erklärung wird von dem Bevollmächtigten des Antragstellers oder der für die Sicherheit verantwortlichen Person unterzeichnet.

    Diese Erklärung ist dem Luftfahrt-Bundesamt unaufgefordert zu übersenden.

    Transporteurserklärung gemäß Anlage 6-E

    Gemäß Punkt 6.6.1.1 c. des Anhangs der VO (EG) 185/2010 ist die Transporteurserklärung gemäß Anlage 6-E der Verordnung von dem Transporteur, der die Beförderung im Namen des Reglementierten Beauftragten, Bekannten Versenders oder Geschäftlichen Versenders durchführt, abzugeben. Dies dient der Sicherstellung, dass Sendungen, die den erforderlichen Sicherheitskontrollen unterzogen wurden, bei der Beförderung vor unbefugtem Eingriff geschützt sind, wenn der Transporteur nicht selbst als Reglementierter Beauftragter zugelassen ist.

    Die Transporteurserklärung ersetzt die bisherige Unterauftragnehmererklärung und muss bis zum 29.04.2010 beim betreffenden Reglementierten Beauftragten, Bekannten Versender oder Geschäftlichen Versenders abgegeben worden sein.

    Sie gilt ausschließlich für Transporteure.


    News zum Thema "unabhängige Validierer"


    12.03.2010

    Die neue Durchführungsverordnung Verordnung (EG) Nr. 185/2010 eröffnet die Möglichkeit, mit der Zulassung von bekannten Versendern auch sogenannte unabhängige Validierer zu betrauen. Diese Verordnung erhält zum 29.04.2010 Gültigkeit. Um anstelle der Behörde tatsächlich unabhängige Validierungsprüfer einsetzen zu können, bedarf es im deutschen Recht noch der Schaffung eines Beleihungstatbestands und dies benötigt einen gewissen Zeitraum.

    Das Luftfahrt-Bundesamt ist unabhängig davon noch in einer Vorbereitungs- und Erarbeitungsphase für eine mögliche Beleihung von unabhängigen Dritten (z.B. ein Anforderungsprofil für unabhängige Validierungsprüfer).

    Wir bitten daher um Verständnis, dass wir zu diesem Zeitpunkt von Einzelgesprächen mit möglichen Bewerbern für diese Tätigkeit Abstand nehmen möchten.

    Sobald es fundierte Informationen gibt bzw.--beziehungsweise spätestens mit Schaffung einer rechtlichen Beleihungsgrundlage werden wir allen potentiellen Bewerbern für Fragen zur Verfügung stehen.


    Internetverbindungen der europäischen Nationalstaaten zur Überprüfung des Status "Regulated Agent"


    15.01.2009

    Onlineliste der EU Staaten


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