Anerkennung von ausländischen Lizenzen und Berechtigungen aus Nicht-EU-Staaten bzw. Nicht-JAA-Mitgliedsstaaten

Anerkennung im Einzelfall:

Die Anerkennung von ausländischen Lizenzen und Berechtigungen aus Nicht-EU-Staaten bzw. Nicht-JAA-Mitgliedsstaaten regelt §28 Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO) in Verbindung mit JAR-FCL 1.015 deutsch bzw. JAR-FCL 2.015 deutsch. Zusätzliche Informationen sind in der NfL II-4/95 enthalten, die in deutscher und englischer Sprache vorliegt.



Für die Bearbeitung eines Anerkennungsantrages werden folgende Unterlagen benötigt:

  • Antrag auf Anerkennung ausländischer Lizenzen (L1-007.01/06)
    (Das Antragsformular ist ebenfalls in englischer Sprache erhältlich (L1-005.01/06))

  • Tatigkeitsnachweis:
    • für PPL/IFR-Anerkennungen ist das Formular L1-026.12/03 zu verwenden
    • für CPL und ATPL-Anerkennungen muss eine formlose Bescheinigung vom Flugbetriebsleiter über die gewerbliche Flugerfahrung oder das Flugbuch (im Original oder als bestätigte Kopie) eingereicht werden.

  • Ausgefüllter Vordruck L1-027.01/06 (Verification of Authenticity of Foreign License and Rating) für die Bestätigung durch die ausstellende ausländische Behörde



Wichtiger Hinweis:

Die Anerkennung führt nicht zur Erteilung einer nationalen deutschen oder JAR-FCL Lizenz.

Nur der Privatpilotenschein (PPL) kann auf Antrag in eine JAR-FCL Lizenz bei der zuständigen Behörde des Bundeslandes, in dem der Bewerber seinen Wohnsitz hat, umgeschrieben werden.


Stand: 05.07.2007
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