|
|
Navigationspfad
Anerkennung von ausländischen Lizenzen und Berechtigungen aus Nicht-EU-Staaten bzw. Nicht-JAA-Mitgliedsstaaten
Anerkennung im Einzelfall:
Die Anerkennung von ausländischen Lizenzen und Berechtigungen aus Nicht-EU-Staaten bzw. Nicht-JAA-Mitgliedsstaaten regelt §28 Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO) in Verbindung mit JAR-FCL 1.015 deutsch bzw. JAR-FCL 2.015 deutsch. Zusätzliche Informationen sind in der NfL II-4/95 enthalten, die in deutscher und englischer Sprache vorliegt.
Für die Bearbeitung eines Anerkennungsantrages werden folgende Unterlagen benötigt:
- Antrag auf Anerkennung ausländischer Lizenzen (L1-007.01/06)
(Das Antragsformular ist ebenfalls in englischer Sprache erhältlich (L1-005.01/06))
- Tatigkeitsnachweis:
- für PPL/IFR-Anerkennungen ist das Formular L1-026.12/03 zu verwenden
- für CPL und ATPL-Anerkennungen muss eine formlose Bescheinigung vom Flugbetriebsleiter über die gewerbliche Flugerfahrung oder das Flugbuch (im Original oder als bestätigte Kopie) eingereicht werden.
- Ausgefüllter Vordruck L1-027.01/06 (Verification of Authenticity of Foreign License and Rating) für die Bestätigung durch die ausstellende ausländische Behörde
Wichtiger Hinweis:
Die Anerkennung führt nicht zur Erteilung einer nationalen deutschen oder JAR-FCL Lizenz.
Nur der Privatpilotenschein (PPL) kann auf Antrag in eine JAR-FCL Lizenz bei der zuständigen Behörde des Bundeslandes, in dem der Bewerber seinen Wohnsitz hat, umgeschrieben werden.
Stand: 05.07.2007
|
|
|
|