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Einflugerlaubnisse und Flugliniengenehmigungen

Luftfahrzeuge, die nicht in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen sind, dürfen gemäß § 2 Absatz 7 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) nur mit Erlaubnis einfliegen oder auf andere Weise nach Deutschland verbracht werden, wenn Sie über eine entsprechende Einflugerlaubnis verfügen.

Die Einflugerlaubnis wird auf Antrag vom

Luftfahrt-Bundesamt
Referat B1
38144 Braunschweig

Tel.: +49 (0) 531 2355 371/375/378 /395/396
Fax.: +49 (0) 531 2355 745/746

erteilt.

Hier finden Sie weitergehende Informationen zu den folgenden Themen:

Liniendienste

Charterflüge

Subcharter bei AOG

Flüge zu anderen Zwecken

Luftfahrzeuge mit eingeschränkter Zulassung
Ultraleichtluftfahrzeuge
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Über uns


Stand: 08.01.2010

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