Einflugerlaubnisse und Flugliniengenehmigungen
Luftfahrzeuge, die nicht in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen sind, dürfen gemäß § 2 Absatz 7 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) nur mit Erlaubnis einfliegen oder auf andere Weise nach Deutschland verbracht werden, wenn Sie über eine entsprechende Einflugerlaubnis verfügen.
Die Einflugerlaubnis wird auf Antrag vom
Luftfahrt-Bundesamt
Referat B1
38144 Braunschweig
Tel.: +49 (0) 531 2355 371/375/378 /395/396
Fax.: +49 (0) 531 2355 745/746
erteilt.
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