Meldung von Störungen, sowie Störungen durch Vulkanasche
Es ergeben sich aus den deutschen und den europäischen Rechtsvorschriften für verschiedene Personenkreise Verpflichtungen, Störungen mit/an Luftfahrzeugen, zu melden. Hierzu zählen auch Vorfälle oder abnormale Beschädigungen an Luftfahrzeugen, die durch den Betrieb in einem mit Vulkanasche kontaminierten Luftraum entstanden sein könnten.
Die folgende Zusammenfassung gibt einen Überblick, wer Meldeverpflichtungen hat, welche Störungen gemeldet werden müssen und an welche Stellen gemeldet werden muss:
a) Unfälle und Schwere Störungen
Unfälle und Schwere Störungen (Definitionen gemäß § 2 Flugunfalluntersuchungsgesetz) müssen der Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung (BFU) gemeldet werden. Rechtgrundlage ist § 5 Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO).
Weitere Informationen zur Meldung von Unfällen und Schweren Störungen, sowie über die BFU selbst, finden Sie im Internetauftritt der Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung.
Die Meldung von Unfällen und Schweren Störungen an die BFU entbindet nicht von den im Folgenden beschriebenen Meldepflichten an das Luftfahrt-Bundesamt.
gemeinsames Formular der BFU und des LBA zur Meldung von Unfällen und schweren Störungen
b) Betriebliche Störungsmeldungen
Luftfahrtunternehmen die gemäß OPS 1 und JAR-OPS 3 deutsch operieren, haben gemäß OPS 1.420 bzw. JAR-OPS 3.420 die Verpflichtung, besondere Ereignisse an das Luftfahrt-Bundesamt zu melden. Diese Meldungen müssen innerhalb 72 Stunden nach dem Ereignis abgegeben werden.
Formulare für Meldungen von besonderen Ereignissen gemäß OPS 1 oder JAR-OPS 3 deutsch
Neben der Meldung einer betrieblichen Störung kann auch die Meldung einer technischen Störung notwendig werden. Lesen Sie hierzu bitte Punkt c).
c) Technische Störungsmeldungen
Für alle deutsch registrierten Flugzeuge, Hubschrauber, Motorsegler, Segelflugzeuge, Ballone und Luftschiffe müssen dem Luftfahrt-Bundesamt technische Störungen gemeldet werden. Technische Störungen sind alle Störungen, Vorfälle und Unfälle aufgrund eines technischen Defekts an einem Luftfahrzeug, insbesondere festgestellte Zustände an einem Luftfahrzeug oder einer Komponente, die die Flugsicherheit ernsthaft gefährden könnten/gefährdet haben.
Rechtsgrundlage sind u. a.
- Teil M (Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003), M.A.202
- Teil 145 (Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003), 145.A.60
- Teil 21 (Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003), 21A.129 und 21A.165
- § 11 Abs. 1 Nr. 1 Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO)
Meldepflichtig sind:
- Halter bzw. Eigentümer (aus M.A.202, § 11 Abs. 1 Nr. 1 LuftVZO)
- Personen oder Betriebe, die Instandhaltung durchführen (aus M.A.202, 145.A.60)
- der verantwortliche Pilot bzw. bei gewerblicher Nutzung das Luftfahrtunternehmen (aus M.A.202)
- CAMO (aus M.A.202)
- Herstellungsbetriebe (aus 21A.129 und 21A.165)
Die Meldungen müssen schnellstmöglich erfolgen, jedenfalls aber innerhalb von 72 Stunden nach der Feststellung der Störung. Beispiele für meldepflichtige Störungen sind im AMC 20-8 ab Seite 6 zu finden. Hierzu zählen auch abnormale Beschädigungen an Luftfahrzeugen, die durch den Betrieb in einem mit Vulkanasche kontaminierten Luftraum entstanden sein könnten.
Formular zur Meldung von Technischen Störungen (deutsch / englisch)
d) Störungsmeldungen über sicherheitsrelevante Ereignisse
Weiterhin müssen sicherheitsrelevante Ereignisse dem Luftfahrt-Bundesamt gemeldet werden. Rechtsgrundlage ist der § 5b LuftVO. Die Meldepflicht muss nur wahrgenommen werden, solange keine Meldepflicht nach den Punkten b) oder c) besteht.
Ein sicherheitsrelevantes Ereignis ist ein Ereignis, das ein Luftfahrzeug, seine Insassen oder Dritte gefährdet hat oder, wenn keine Gegenmaßnahmen ergriffen werden, gefährden würde.
Sicherheitsrelevante Ereignisse müssen nur für in Deutschland eingetragene turbinengetriebene Luftfahrzeuge oder gewerbsmäßig betriebene Luftfahrzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse von 5700 Kilogramm oder mehr abgegeben werden. Für alle anderen Luftfahrzeuge erfolgt die Meldung freiwillig.
Beispiele für meldepflichtige Ereignisse (Liste aus Anlage 6 zu § 5b LuftVO - NfL I-189/05)
Folgende Personen sind zur Meldung verpflichtet:
- Betreiber oder Führer des Luftfahrzeuges
- Personen, die berufsmäßig in einem Entwicklungsbetrieb, Herstellungsbetrieb oder Instandhaltungsbetrieb das Luftfahrzeug, Ausrüstungen oder Teile davon entwickeln, herstellen, instandhalten oder verändern,
- Personen, die einen Nachprüfschein oder die Bescheinigung der Freigabe zum Betrieb für das Luftfahrzeug, für Ausrüstungen oder Teile davon unterzeichnen,
- Personen, die eine Funktion ausüben, die eine Erlaubnis als Flugsicherungsbetriebspersonal voraussetzt
- der Flughafenunternehmer
- Personen, die eine Funktion im Zusammenhang mit dem Einbau, der Veränderung, Instandhaltung, Reparatur, Überholung, Flugprüfung oder Kontrolle von Luftverkehrseinrichtungen ausüben,
- Personen der Luftaufsichtsstellen an Flugplätzen sowie Personen, die auf einem von der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 erfassten Flughafen eine Funktion im Zusammenhang mit der Abfertigung von Luftfahrzeugen am Boden ausüben, einschließlich Betankung, Servicearbeiten, Erstellung des Massen und Schwerpunktnachweises sowie Beladen, Enteisen und Schleppen des Flugzeugs
Weitere Informationen und Meldeformulare
e) Weitere Störungsmeldungen
Weitere Pflichten zur Meldung von Störungen können sich aus anderen Vorschriften in Bezug auf spezielle Genehmigungsarten ergeben:
Die sind z. B.
- Gefahrgut – Meldung
- ETOPS – Meldung erfolgt über Nr. b) und c)
