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Ausbildung zum Flugdienstberater

Die Ausbildung von Flugdienstberatern erfolgt in Ausbildungsbetrieben, die vom Luftfahrt-Bundesamt hierfür genehmigt wurden.

Flugdienstberater bedürfen einer Erlaubnis (Lizenz). Die Lizenz wird vom Luftfahrt-Bundesamt erteilt. Art, Umfang und fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der Flugdienstberaterlizenz bestimmen sich nach den Vorschriften der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO) und der §§ 112 und 113 der Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV).

Die für die Ausbildung der Flugdienstberater anerkannten Ausbildungsbetriebe sind im Internet im Dokument „Luftfahrt-Bundesamt anerkannte Ausbildungsbetriebe (FTO/TRTO)“ veröffentlicht und in der Spalte „anerkannte Lehrgänge, LuftPersV“ mit „Flugdienstberater“ gekennzeichnet. Ausbildungsbetriebe mit dem Eintrag „Flugdienstberater (Theorie)“ führen nur die theoretische Ausbildung für Flugdienstberater durch.

Erleichterungen

Das Luftfahrt-Bundesamt kann Bewerber, die besondere Kenntnisse in einem Sachgebiet der theoretischen Ausbildung nachweisen, von der Ausbildung und Prüfung in diesem Sachgebiet ganz oder teilweise befreien. Nachweisbare Vorkenntnisse durch Assistententätigkeit in der Flugdienstberatung eines Luftfahrtunternehmens können vom Luftfahrt-Bundesamt auf die praktische Ausbildung angerechnet werden.

Prüfungen sind vor dem Luftfahrt-Bundesamt abzulegen. Die praktische Prüfung ist vollständig abzulegen. Die Gewährung von Prüfungserleichterungen ist nur bei der theoretischen Prüfung möglich.

Erleichterungen für Inhaber gültiger Fluglizenzen und für Bewerber mit bestandener ATPL(A) Theorieprüfung gem. JAR-FCL

Inhabern einer gültigen Fluglizenz ATPL(A) gem. JAR-FCL oder einer Lizenz auf vergleichbarem Niveau, wie z. B.

  • CPL(A)-IR gemäß ICAO mit ATPL-Theorie-Kredit und bestandener theoretischer Prüfung zum Erwerb der Langstreckenflugberechtigung;
  • ATPL(A) gemäß ICAO mit bestandener theoretischer Prüfung zum Erwerb der Langstreckenflugberechtigung;
  • ATPL(A) gemäß ICAO mit Langstreckenflugberechtigung;

deren Lizenz gültig ist, werden Kenntnisse, die in der Ausbildung zu vorstehenden Lizenzen und Berechtigungen und deren Ausübung erworben wurden, wie nachstehend beschrieben, auf die fachlichen Voraussetzungen für den Erwerb der Flugdienstberater-Lizenz angerechnet.

Ferner werden Bewerbern, die die theoretische ATPL(A) Prüfung gemäß JAR-FCL 1 deutsch beim Luftfahrt-Bundesamt bestanden haben, Kenntnisse, die mit der ATPL(A) Ausbildung erworben wurden, auf die fachlichen Voraussetzungen für den Erwerb der Lizenz für Flugdienstberater angerechnet. Die bestandene theoretische Prüfung wird für einen Zeitraum von 24 Monaten ab dem Datum des Bestehens dieser Prüfung für den Erwerb der Lizenz für Flugdienstberater akzeptiert.

Vorgenannter Personenkreis hat bereits nachgewiesen

  • ausreichende Kenntnisse in der englischen Sprache sowie in den Fachgebieten Mathematik und Physik (§ 112 Abs. 2 Nr. 1

    LuftPersV);

  • die theoretische Ausbildung in den Sachgebieten

    Luftrecht, Luftverkehrs- und Flugsicherungsvorschriften (§ 112 Abs. 3 Nr. 1 LuftPersV);

    Navigation (§ 112 Abs. 3 Nr. 2 LuftPersV);

    Meteorologie (§112 Abs. 3 Nr. 3 LuftPersV);

    Technik, Flugzeugkunde (§ 112 Abs. 3 Nr. 4 LuftPersV);

    Flugvorbereitung (§ 112 Abs. 3 Nr. 6 LuftPersV);

    Menschliches Leistungsvermögen (§ 112 Abs. 3 Nr. 7 LuftPersV).

Zum Erwerb der Lizenz für Flugdienstberater sind insofern noch nachzuweisen

  • die Teilnahme an einem amtlich anerkannten Lehrgang (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. Abs. 5

    LuftPersV) für Flugdienstberater;

  • die Einweisung in die Organisation und die Aufgaben des Verkehrsbetriebes eines Luftfahrtunternehmens im Rahmen der praktischen Ausbildung (§ 112 Abs. 4 Nr. 1 LuftPersV);
  • die Tätigkeiten und Aufgaben in der Flugdienstberatung oder Verkehrsleitung eines Luftfahrtunternehmens, in der unter der Aufsicht des Fachbereichsleiters Bodenbetrieb die praktischen Fähigkeiten der Flugvorbereitung einschließlich der Nutzung und Überprüfung von Datenverarbeitungsprogrammen und der bodenseitigen Unterstützung des verantwortlichen Luftfahrzeugführers während des Fluges zu erwerben sind (§ 112 Abs. 4 Nr. 2

    LuftPersV);

  • das Bestehen der praktischen Prüfung in vollem Umfang.

Einer gesonderten Antragstellung auf Ausbildungs- und Prüfungserleichterungen für oben genannte Bewerber bedarf es nicht.

Stand: 05.01.2012

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