Aschewolke: Ihre Rechte als Fluggast
Die Europäische Kommission stellte in ihrer Pressemitteilung vom 15. April 2010 klar, dass trotz der Ausnahmesituation aufgrund der Aschewolke und der damit einhergehenden großräumigen Luftraumsperrungen in Europa Mitte April 2010 die europäischen Fluggastrechte gelten.
Passagieren, die einen Flug im Gebiet der Europäischen Union antreten oder die einen Flug in einen EU-Mitgliedstaat, der durch ein europäisches Luftfahrtunternehmen durchgeführt wird, in einem Drittstaat antreten, werden durch die Verordnung ((EG)) Nr. 261/2004 Mindestrechte im Fall von Flugannullierung, Nichtbeförderung und großer Verspätung eingeräumt. Die Verpflichtung obliegt dabei stets dem ausführenden Luftfahrtunternehmen.
In den genannten Fällen hat der Fluggast die Möglichkeit, zwischen der vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten (im Fall der Verspätung nur, wenn diese mehr als 5 Stunden beträgt) und einer anderweitigen Beförderung (nur bei Annullierung und Nichtbeförderung) zu wählen.Ferner obliegt es den Luftfahrtunternehmen ihre Fluggäste entsprechend der Wartezeit zu betreuen. Dies schließt eventuelle angemessene Übernachtungskosten ausdrücklich mit ein. Eine zeitliche Begrenzung der Betreuungsverpflichtung existiert nicht. Die Betreuungsleistungen entfallen in den Fällen, in denen sich der Fluggast mit der vollständigen Rückerstattung seiner Flugscheinkosten einverstanden erklärt hat.
Verauslagte Kosten können Fluggäste nur gegenüber dem ausführenden Luftfahrtunternehmen geltend machen. Es handelt sich hierbei um zivilrechtliche Ansprüche, deren Durchsetzung ausschließlich im Verhältnis zwischen Fluggast und ausführendem Luftfahrtunternehmen, erforderlichenfalls im Wege eines Mahn- oder Klageverfahrens, erfolgen kann. Sollte keine einvernehmliche Lösung zustande kommen, kann auch die Einschaltung eines Rechtsbeistandes oder einer Verbraucherschutzorganisation erwogen werden.Das Luftfahrt-Bundesamt hat bezüglich der Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche keinerlei Kompetenzen.
Fluggäste können einen Verstoß gegen die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 beim Luftfahrt-Bundesamt anzeigen. Das Luftfahrt-Bundesamt wird als deutsche Durchsetzungs- und Beschwerdestelle nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 im Sinne einer gewerberechtlichen Aufsicht tätig. Das bedeutet, das Luftfahrt-Bundesamt wird den angezeigten Sachverhalt prüfen und gegebenenfalls insbesondere Geldbußen nach Ordnungswidrigkeitenrecht gegen Luftfahrtunternehmen verhängen. Somit soll verhindert werden, dass sich zukünftig Verstöße wiederholen. Ein entsprechendes Beschwerdeformular finden Sie hier.
Zusätzliche Informationen zu Ihren Rechten auch in Bezug auf Pauschalreisen finden Sie auf den Internetseiten des Bundesjustizministeriums.
