Meldung von Störungen
Es ergeben sich aus den deutschen und den europäischen Rechtsvorschriften für verschiedene Personenkreise Verpflichtungen, Störungen mit/an Luftfahrzeugen zu melden. Hierzu zählen auch Vorfälle oder abnormale Beschädigungen an Luftfahrzeugen, die durch den Betrieb in einem mit Vulkanasche kontaminierten Luftraum entstanden sein könnten. Näheres ergibt sich aus den Nachrichten für Luftfahrer NfL II 61/10.
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2. Betriebliche Störungsmeldungen
Luftfahrtunternehmen die gemäß OPS 1 und JAR-OPS 3 deutsch operieren, haben gemäß OPS 1.420 bzw. JAR-OPS 3.420 deutsch die Verpflichtung, besondere Ereignisse an das Luftfahrt-Bundesamt zu melden. Diese Meldungen müssen innerhalb von 72 Stunden nach dem Ereignis abgegeben werden.
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3. Technische Störungsmeldungen
Technische Störungsmeldungen müssen dem Luftfahrt-Bundesamt gemeldet werden. Technische Störungen sind alle Störungen, Vorfälle und Unfälle aufgrund eines technischen Defekts an einem Luftfahrzeug, insbesondere festgestellte Zustände an einem Luftfahrzeug oder einer Komponente, die die Flugsicherheit ernsthaft gefährden könnten/gefährdet haben.
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4. Störungsmeldungen über sicherheitsrelevante Ereignisse
Weiterhin müssen sicherheitsrelevante Ereignisse dem Luftfahrt-Bundesamt gemeldet werden. Rechtsgrundlage ist der § 5b LuftVO. Die Meldepflicht muss nur wahrgenommen werden, solange keine Meldepflicht nach den Punkten 2 oder 3 besteht.
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5. Weitere Störungsmeldungen
Weitere Pflichten zur Meldung von Störungen können sich aus anderen Vorschriften in Bezug auf spezielle Genehmigungsarten ergeben.
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Stand: 26.10.2010