Ultraleichtluftfahrzeuge
Ausländisch registrierte Ultraleichtluftfahrzeuge, welche in die Bundesrepublik Deutschland einfliegen wollen, sind den Luftfahrzeugen des privaten Luftverkehrs nach Artikel 5 des ICAO Abkommens gleichgestellt.
Ultraleichtluftfahrzeuge bedürfen daher keiner gesonderten Einflugerlaubnis.
Stand: 19.06.2009
