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Subcharter bei Ausfall von Luftfahrzeugen aus technischen Gründen (AOG) im Passagier- und Frachtverkehr (Linie/Charter)

Luftfahrtunternehmen aus EWR- und Nicht-EWR- Mitgliedstaaten dürfen im Falle von Aircraft on Ground (AOG) ohne Einflugerlaubnis subgecharterte Luftfahrzeuge einsetzen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt werden:

  1. Der Operating Carrier verfügt über eine LBA-Betriebsgenehmigung. Die entsprechenden Carrier sind in der folgenden Übersicht aufgelistet:

    Übersicht der ausländischen Luftfahrtunternehmen (Nicht-EWR) mit Linienrechten von und nach Deutschland

    oder

    der Operating Carrier ist ein europäisches Luftfahrtunternehmen mit einer Betriebsgenehmigung nach der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008

    oder

    der Operating Carrier ist ein deutsches Luftfahrtunternehmen und verfügt über eine entsprechende Ausfluggenehmigung.

  2. Der Contracting Carrier (Auftraggeber) informiert das LBA vor Flugdurchführung über die konkreten Gründe für den Ersatzflug.

  3. Der Einsatz ist auf fünf Tage befristet.

  4. Es werden ausschließlich eigene Luftfahrzeuge des Operating Carriers eingesetzt (keine Wet-Lease- oder Subcharter-Luftfahrzeuge!).
Stand: 16.12.2008

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