Subcharter bei Ausfall von Luftfahrzeugen aus technischen Gründen (AOG) im Passagier- und Frachtverkehr (Linie/Charter)
Luftfahrtunternehmen aus EWR- und Nicht-EWR- Mitgliedstaaten dürfen im Falle von Aircraft on Ground (AOG) ohne Einflugerlaubnis subgecharterte Luftfahrzeuge einsetzen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
- Der Operating Carrier verfügt über eine LBA-Betriebsgenehmigung. Die entsprechenden Carrier sind in der folgenden Übersicht aufgelistet:
Übersicht der ausländischen Luftfahrtunternehmen (Nicht-EWR) mit Linienrechten von und nach Deutschland
oder
der Operating Carrier ist ein europäisches Luftfahrtunternehmen mit einer Betriebsgenehmigung nach der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008
oder
der Operating Carrier ist ein deutsches Luftfahrtunternehmen und verfügt über eine entsprechende Ausfluggenehmigung.
- Der Contracting Carrier (Auftraggeber) informiert das LBA vor Flugdurchführung über die konkreten Gründe für den Ersatzflug.
- Der Einsatz ist auf fünf Tage befristet.
- Es werden ausschließlich eigene Luftfahrzeuge des Operating Carriers eingesetzt (keine Wet-Lease- oder Subcharter-Luftfahrzeuge!).
Stand: 16.12.2008
