Navigation und Service

Government Site Builder Standardlösung (Link zur Startseite)


Luftfahrzeuge mit eingeschränkter Zulassung

Ausländische Luftfahrzeuge mit eingeschränkter Zulassung bedürfen zum Einflug und Verkehr in Deutschland grundsätzlich einer Erlaubnis.

Der Antrag muss spätestens zwei volle Werktage vor Beginn des beabsichtigten Fluges eingegangen sein.

Dem Antrag sind folgende Unterlagen in deutscher (oder englischer) Sprache beizufügen:

  • Lufttüchtigkeitszeugnis einschließlich der Einschränkungen oder
  • Flugzulassung einschließlich der Auflagen
  • Lärmzeugnis
  • Eintragungsschein
  • Bescheinigung der Jahresnachprüfung
  • Lizenz des verantwortlichen Piloten (ausgestellt vom Eintragungsstaat des Luftfahrzeuges)
  • Drittschadenshaftpflichtversicherung.

Ein Einflug darf nicht ohne ausdrückliche Einflugerlaubnis erfolgen.

Eine Einflugerlaubnis ist nicht erforderlich für im Europäischen Wirtschaftsraum registrierte Luftfahrzeuge mit einer Fluggenehmigung (Permit to Fly) mit der genauen Formulierung "Diese Fluggenehmigung ist gemäß Verordnung (EG) Nr. 216/2008 Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe a ausgestellt und bescheinigt, dass das Luftfahrzeug im Rahmen der nachstehenden Flugzwecke und unter den nachstehenden Bedingungen gefahrlos fliegen kann; sie gilt in allen Mitgliedstaaten." bzw. "This Permit to Fly is issued pursuant to Regulation (EC) 216/2008, Article 5 (4) (a) and certifies that the aircraft is capable of safe flight for the purpose and within the conditions listed below and is valid in all Member States."

Stand: 29.11.2011

Diese Seite:

© Luftfahrt-Bundesamt Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS)