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Charterflüge

Luftfahrtunternehmen aus Nicht-EWR-Mitgliedstaaten haben vor der Aufnahme von Charterflügen von und nach Deutschland eine Einflugerlaubnis zu beantragen.

Der Antrag ist grundsätzlich von dem Luftfahrtunternehmen zu stellen, welches die Beförderung tatsächlich durchführt.

Umfang der Erlaubnis:

Die Erlaubnis kann für einzelne Flüge oder für eine Reihe von Flügen (Flugkette) beantragt werden.

Die Einflugerlaubnis wird grundsätzlich nur dann erteilt, wenn der Heimatstaat des antragstellenden Luftfahrtunternehmens deutschen Luftfahrtunternehmen in gleicher Weise den Einflug gestattet (Grundsatz der Gegenseitigkeit).

Antragsfristen:

Anträge auf Einzelflüge müssen spätestens zwei volle Werktage vor Beginn des Fluges in schriftlicher Form dem Luftfahrt-Bundesamt (LBA) vorliegen.

Anträge auf Genehmigung von Flugketten (beginnend ab dem 4. Flug in Reihe) müssen spätestens vier Wochen vor Beginn des ersten Fluges der Kette gestellt werden.

Ein Einflug darf nicht ohne ausdrückliche Einflugerlaubnis erfolgen.

Jede Änderung zu bereits genehmigten Flügen ist unter Beachtung der jeweiligen Antragsfristen zur Genehmigung vorzulegen.

Folgende Unterlagen sind in deutscher (oder englischer) Sprache vorzulegen:

Zusätzliche Anforderungen bei Flügen der fünften Freiheit und / oder Durchführung von Flügen mit Luftfahrzeugen aus Drittstaaten:

Nachweis, dass die deutschen Luftfahrtunternehmen nicht in der Lage sind, die beantragten Flüge durchzuführen (Nichtverfügbarkeitserklärung).

Stand: 29.11.2011

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