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Haftung für Personen-, Gepäck-, Güter- oder Verspätungs-Schäden

Im internationalen und nationalen Luftverkehr ist die Haftung für Passagier- und Güterschäden gesetzlich im Montréaler Übereinkommen, der EG-Verordnung Nr. 889/2002 sowie national in den entsprechenden Formulierungen des Luftverkehrsgesetzes geregelt. Mit dem "Zweiten Gesetz zur Harmonisierung des Haftungsrechts im Luftverkehr" (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil 1 Nr. 41, augegeben am 10. August 2010) wurde eine Anpassung der Höchstgrenzen für die Haftung für Passagier- und Güterschäden vorgenommen.

Das einheitliche Schadensersatzrecht gilt bei Beförderungen zwischen den Vertragsstaaten des Montréaler Übereinkommens (darunter alle EU-Mitgliedstaaten, USA, Kanada und Japan), bei Luftbeförderungen durch ein Luftfahrtunternehmen der Europäischen Union sowie bei allen Luftbeförderungen innerhalb Deutschlands, wenn es dabei zu Personen-, Gepäck- oder Güterschäden kommt. Überdies sind Regelungen für zu spät zugestelltes Gepäck sowie für Schäden vorgesehen, die dem Passagier aufgrund einer Verspätung entstanden sind. Unerheblich ist, ob die Luftbeförderung im Rahmen einer Pauschalreise erfolgt oder nicht. Es gelten folgende Haftungshöchtgrenzen:

Haftung bei Personenschäden

  • Der Luftfrachtführer haftet für Personenschäden (Tod oder Körperverletzung) bis zu einem Betrag von 113 100 SZR*.

Haftung bei verspäteter Personenbeförderung

Wird ein Fluggast verspätet befördert, ist das Luftfahrtunternehmen verpflichtet, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

  • Der Luftfrachtführer haftet in diesem Fall für jeden Fluggast bis zu einem Betrag von 4694 SZR*.

Beschädigung des Reisegepäcks

Ist das Reisegepäck auf einem Flug beschädigt worden, der durch eine Fluggesellschaft aus den oben genannten Vertragsstaaten durchgeführt wurde:

  • Je nach Schaden, der dadurch entstanden ist, können bis zu 1131 SZR* Entschädigung pro Passagier verlangt werden.

Verlust des Reisegepäcks

Hat das Transportunternehmen den Verlust des aufgegebenen Gepäcks anerkannt oder ist das Gepäck 21 Tage, nachdem es hätte eingetroffen sein sollen, noch nicht am Ziel angekommen:

  • Je nach Schaden, der dadurch entstanden ist, können bis zu 1131 SZR * Entschädigung pro Passagier verlangt werden.

Verspätung des Reisegepäcks

  • Je nach Schaden, der dadurch entstanden ist, können bis zu 1131 SZR* Entschädigung pro Passagier verlangt werden.

Alle weitergehenden Regelungen können Sie den oben aufgeführten gesetzlichen Grundlagen entnehmen. Bitte beachten Sie, dass das Luftfahrt-Bundesamt diese zivilrechtlichen Ansprüche nicht für Sie durchsetzen kann, da es dafür keinen gesetzlichen Auftrag besitzt.

Das Sonderziehungsrecht

*Das Sonderziehungsrecht (SZR; englisch Special Drawing Right, SDR) ist eine vom Internationalen Währungsfonds (IWF) künstlich eingeführte Währungseinheit. Der Wert des Euro gegenüber dem Sonderziehungsrecht wird nach der Berechnungsmethode ermittelt, die der Internationale Währungsfonds an dem betreffenden Tag für seine Operationen und Transaktionen anwendet. Der jeweilige Wert des SZR wird auf der Internetseite des IWF veröffentlicht.

Informationen

Stand: 31.03.2011

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