Genehmigung deutscher Luftfahrtunternehmen
Luftfahrtunternehmen, die dem Luftverkehrsrecht der Europäischen Gemeinschaft unterliegen, bedürfen zur Beförderung von Fluggästen, Post oder Fracht im gewerblichen Flugverkehr einer Betriebsgenehmigung gemäß § 20 Abs. 4 Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft.
Teil dieser Betriebsgenehmigung ist das Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC), in dem die unter die Betriebsgenehmigung fallenden Tätigkeiten festgelegt sind.
Sofern Flüge durchgeführt werden, die der Genehmigungspflicht des §20 des Luftverkehrsgesetzes unterliegen, ist für das Verlassen der Bundesrepublik Deutschland eine Ausflugerlaubnis erforderlich.
Hier finden Sie weiterführende Informationen zu folgenden Themen:
- Merkblätter und Informationsschreiben des Luftfahrt-Bundesamtes
- Formulare für die Antragstellung
- Verträge Deutschlands mit anderen Staaten gemäß Art.83bis ICAO
Anträge und Rückfragen richten Sie bitte an das
Luftfahrt-Bundesamt
Referat B1
38144 Braunschweig
Telefon: +49 531 2355-407
Fax: +49 531 2355-744
Für Betriebsgenehmigungen im Zusammenhang mit Tätigkeiten nach § 20 Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes (z.B. gewerbsmäßige Rundflüge in Luftfahrzeugen, mit denen eine Beförderung nicht zwischen verschieden Punkten verbunden ist, die gewerbsmäßige Beförderung von Personen und Sachen mit Ballonen, die nichtgewerbsmäßige Beförderung von Fluggästen, Post und/oder Fracht mit Luftfahrzeugen gegen Entgelt) wenden Sie sich bitte an die jeweils zuständige Landesluftfahrtbehörde.
Keine Betriebsgenehmigung des Luftfahrt-Bundesamtes ist erforderlich für:
- Flüge zum Absetzen von Fallschirmspringern
- mit Luftfahrzeugen, die für höchstens vier Personen zugelassen sind
- gewerbliche Flüge mit Luftsportgeräten
