Luftfahrt-Bundesamt

Neues Luftsicherheitsgesetz seit dem 4. März 2017 in Kraft

Datum 20.03.2017

Seit dem 4. März 2017 ist das neue Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG) in Kraft getreten. Nunmehr sind erstmalig auch die Beteiligten der sicheren Lieferkette in die nationale Bestimmung (LuftSiG) aufgenommen worden.
Das bedeutet für Sie als zugelassener reglementierter Beauftragter, dass Sie neben dem europäischen Recht auch die nationalen Vorschriften bei der Zulassung und der Durchführung von Sicherheitsmaßnahmen nach den einschlägigen Kapiteln des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 zu beachten haben.


Im Folgenden finden Sie die wichtigsten Änderungen:


1. Feststellung der Identität
Zur Klarstellung der in Deutschland angewandten Praxis in Hinblick auf die Feststellung der Identität wurden in § 9 a Abs. 5 LuftSiG explizit die zulässigen Dokumente, anhand derer die Identität festzustellen ist, aufgenommen. Dieses sind ausschließlich von nationalen Behörden ausgestellte Personalausweise oder Reisepässe. Auch die Dokumentationspflicht ist nun in die nationale Bestimmung aufgenommen worden. Der Umfang der Dokumentation der Identitätsfeststellung wurde dahingehend konkretisiert, als dass Sie als frachtannehmender reglementierter Beauftragter verpflichtet sind, den Namen, die Nummer des Ausweisdokuments, das Geburtsdatum und die eindeutige Kennung der entgegengenommenen Sendung zu erfassen.
Darüber hinaus wurde nun ebenfalls klargestellt, dass die Dokumentation für Aufsichtsmaß-nahmen der zuständigen Behörden aufzubewahren ist. Die Dauer richtet sich dabei nach der Dauer des Fluges, für den die Sendung bestimmt ist; die Mindestdauer der Aufbewahrung der Dokumentation beträgt 48 Stunden.
Nach Ablauf dieser Frist sind die personenbezogenen Daten zu löschen. Löschen heißt in diesem Zusammenhang, dass die Daten unkenntlich gemacht werden, z.B. geschwärzt, ausradiert oder elektronisch gelöscht werden. Die Dokumentation ist daher so zu gestalten, dass Sie dieser Anforderung auch nachkommen können.


2. Einsatz von Sicherheitsausrüstung
Im § 10 a LuftSiG ist nun national verankert, dass Sie als Beteiligter der sicheren Lieferkette ausschließlich zertifizierte Sicherheitsausrüstung einsetzen dürfen (nachgewiesene Bauartzulassung) und diese am jeweiligen Einsatzort ebenfalls zugelassen sein muss. Sowohl für die Zertifizierung als auch für die örtliche Zulassung ist das Luftfahrt-Bundesamt gemäß § 16 Abs. 3 und 3b LuftSiG zuständig. Die Regelungen nach Nr. 12.6.3 des Anhangs zur Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 bleiben davon unberührt.


3. Erfordernis der Zuverlässigkeitsüberprüfung
Eine weitreichende Änderung ergibt sich aus § 7 Abs. 1 S. 2 LuftSiG. Hiernach ist Personal, das bei Beteiligten der sicheren Lieferkette eingesetzt wird, behördlich auf seine Zuverlässigkeit hin zu überprüfen. Bis zum 3. März 2018 können Sie gemäß § 22 Abs. 1 LuftSiG Personal mit einer beschäftigungsbezogenen Überprüfung weiterhin einsetzen. Ab dem 4. März 2018 ist der Einsatz von Personal auf Grundlage einer beschäftigungsbezogenen Überprüfung bei Ihnen nicht mehr zulässig. Dies gilt dann für das gesamte bei Ihnen eingesetzte Personal.


4. Einsatz von Transporteuren
Mit § 9a Abs. 2 LuftSiG wurde festgelegt, dass Transporteure von Luftfracht behördlich zugelassen werden müssen. Dies müssen Sie bei der Beauftragung von Transportdienstleistungen zukünftig beachten. Die Zulassungspflicht beginnt jedoch gemäß § 22 Abs. 3 LuftSiG erst am 04.03.2018. Bis dahin ist der Einsatz von Transporteuren weiterhin auf Grundlage einer gezeichneten Transporteurserklärung möglich.

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