Luftfahrt-Bundesamt

LBA - Flugsicherheitsinformation Nr. 5 Änderungen an musterzugelassenen Produkten bzw. TSO-zugelassener Ausrüstung

Die Halter/ Erbauer von Einzelstücken sind nicht befugt, eigenständig Änderungen an musterzugelassenen Produkten (z. B. an Triebwerken, Propellern, etc. oder TSO-zugelassener Ausrüstung vorzunehmen oder Änderungen in Auftrag zu geben. Änderungen führen in jedem Falle zur Luftuntüchtigkeit des Luftfahrzeuges.

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