Luftfahrt-Bundesamt

LBA - Flugsicherheitsinformation Nr. 1 für Halter / Erbauer von Selbstbauflugzeugen

Verwendung von Automobilkraftstoffen

Das LBA wurde darüber informiert, dass, besonders bei früher zugelassenen Selbstbauflugzeugen, die Angaben über den zulässigen Kraftstoff nicht vollständig bzw. zu allgemein angegeben sind.

Angegeben ist oft nur „Mogas", „Auto-Super", „Super" oder „Tankstellenbenzin". Eine genaue Spezifikation des Kraftstoffes fehlt. Bis zur Einführung von unverbleitem Automobilkraftstoff (DIN EN 228) mögen diese Angaben auch hinreichend genau gewesen sein, da praktisch nur der verbleite Automobilkraftstoff (DIN 51600) existierte.

Mit der Einführung von unverbleitem Kraftstoff gab es aber zwei Kraftstoffe der Definition Super - verbleit und unverbleit. Damit bestand die Möglichkeit, dass Flugzeuge, die für die Verwendung von verbleitem Automobilkraftstoff (DIN 51600) zugelassen waren, nun mit unverbleitem Automobilkraftstoff betankt werden, da eine genaue Definition nicht angegeben ist.

Die Angaben „Mogas" oder „Tankstellenbenzin" sind in jedem Fall nicht spezifiziert.

Spätestens mit der Einstellung des Verkaufs von verbleitem Kraftstoff, könnte der Fall auftreten, dass Flugzeuge mit unverbleitem Kraftstoff betrieben werden, die dafür nicht geprüft wurden bzw. auch nicht zugelassen sind. Dabei könnten Probleme mit Kraftstoffleitungen bzw. anderen Elastomeren aufgetreten.

Die Halter von Selbstbauflugzeugen sollten sich darüber im Klaren sein, dass die oben genannten allgemeinen Kraftstoffdefinitionen nicht zwangläufig den Betrieb mit unverbleitem Automobilkraftstoff legalisieren. Sollte bei der Nachweisführung nur verbleiter Kraftstoff verwendet worden sein, ist die Nutzung von unverbleiten Kraftstoff nicht zulässig.

Wenn die Flugzeuge auch für Avgas 100/100LL zugelassen wurden, kann lediglich auf diesen Kraftstoff zurückgegriffen werden.

Für die Erweiterung der Zulassung auf unverbleiten Kraftstoff sind entsprechende Nachweise zu führen. Ein Antrag auf Änderung der Zulassung ist an das LBA zu richten.

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