Luftfahrt-Bundesamt

Hinweis zur sprachlichen Abfassung der Antragsunterlagen

Bitte beachten Sie folgende Hinweise zur sprachlichen Abfassung der Antragsunterlagen

  • § 23 Abs. 1 Verwaltungs-Verfahrens-Gesetz (VwVfG) die Amtssprache ist deutsch.
  • § 23 Abs. 2 Verwaltungs-Verfahrens-Gesetz (VwVfG) werden bei einer Behörde in einer fremden Sprache Anträge gestellt, oder Eingaben, Belege, Urkunden oder sonstige Schriftstücke vorgelegt, soll die Behörde unverzüglich die Vorlage einer Übersetzung verlangen.

In begründeten Fällen kann die Vorlage einer beglaubigten oder von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer angefertigten Übersetzung verlangt werden. Wird die verlangte Übersetzung nicht unverzüglich vorgelegt, so kann die Behörde auf Kosten des Beteiligten selbst eine Übersetzung beschaffen. Hat die Behörde Dolmetscher oder Übersetzer herangezogen, werden diese in entsprechender Anwendung des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen entschädigt.

Bei Anträgen oder Eingaben, Belegen, Urkunden oder sonstigen Schriftstücken in englischer Sprache wird vom Referat S5 im Zusammenhang mit den Luftsicherheitsprogrammen grundsätzlich auf die Vorlage einer Übersetzung verzichtet.

Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung:

Luftfahrt-Bundesamt
Referat S 5 Luftsicherheitsprogramme / reglementierte Lieferanten
38144 Braunschweig
E-Mail: luftsicherheitsprogramm@lba.de
Fax: + 49 (0) 531 / 2355 - 6599

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