Luftfahrt-Bundesamt

Erstellung eines Luftsicherheitsprogramms

Neben Luftfahrtunternehmen, die Luftfahrzeuge mit einer Höchstmasse von mehr als 5,7 t betreiben, können auch solche Unternehmen, die Luftfahrzeuge mit einer Höchstmasse von bis zu 5,7 t betreiben, gemäß § 9 Abs. 4 Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG) vom Luftfahrt-Bundesamt zur Vorlage eines Luftsicherheitsprogramms verpflichtet werden.

Neben der Zulassung der Luftsicherheitsprogramme ist das Luftfahrt-Bundesamt nach § 16 Abs. 3 Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG) auch für die Überwachung der im Luftsicherheitsprogramm dargestellten Sicherungsmaßnahmen zuständig.

Um den Luftfahrtunternehmen die Erstellung ihres Luftsicherheitsprogramms zu erleichtern, hält das Luftfahrt-Bundesamt Unterlagen als Hilfestellung bereit. Diese können beim

Luftfahrt-Bundesamt
Referat S 5 Luftsicherheitsprogramme / reglementierte Lieferanten
38144 Braunschweig
E-Mail: luftsicherheitsprogramm@lba.de
Fax: + 49 (0) 531 / 2355 - 6599

mit einer kurzen Begründung schriftlich angefordert werden.

Eine Übersendung dieser Unterlagen erfolgt nur, sofern ein Luftfahrtunternehmen eine Betriebsgenehmigung bzw. Einflugerlaubnis beim Luftfahrt-Bundesamt beantragt hat.

Bitte beachten Sie, dass die Zulassung eines Luftsicherheitsprogramms eine nicht unerhebliche Zeit in Anspruch nimmt. Entsprechend ist eine Zulassung rechtzeitig zu beantragen.

Das Luftsicherheitsprogramm ist in deutscher oder englischer Sprache zu erstellen. Hier finden Sie weitere Hinweise zur diesem Thema.

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