Luftfahrt-Bundesamt

Pflichten des zu benennenden Unternehmens (bekannter Lieferant)

Soweit sich ein Unternehmen als bekannter Lieferant benennen lassen will, sind vor der Aufnahme der Tätigkeit die folgenden Voraussetzungen zu erfüllen:

 a) Personal 

  • Benennung einer Person, die für die Sicherheit im Unternehmen zuständig ist (Sicherheitsbeauftragter)

 b) Schulungserfordernis 

  • Schulung des Sicherheitsbeauftragten nach Verordnung (EU) Nr. 2015/1998 Anhang Nr. 11.2.2. in Verbindung mit Nr. 11.2.5.
  • Schulung des Sicherheitsbewusstseins gemäß Nummer 11.2.7. der Personen mit Zugang zu Bordvorräten
  • Schulung von Personal, das bei Bordvorräten oder Flughafenlieferungen andere Sicherheitskontrollen als Kontrollen gemäß Nummer 11.2.3.10. des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 2015/1998 durchführt.
  • Schulung von Personal, dass Kontrollen bei Bordvorräten oder Flughafenlieferungen gemäß Nummer 11.2.3.3 des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 2015/1998 durchführt

Für Fragen steht das Referat Luftsicherheitsschulung – S 2 – unter der E-Mail-Adresse luftsicherheitsschulung@lba.de oder telefonisch unter +49 531 2355-6202 zur Verfügung.

c) Betriebsgelände und Beförderung 

  • Verhinderung des unbefugten Zugangs zum Betriebsgelände sowie zu Bordvorräten bzw. Flughafenlieferungen 
  • hinreichende Gewährleistung, dass in den Bordvorräten bzw. Flughafenlieferungen keine verbotenen Gegenstände verborgen sind 
  • Anbringung von manipulationssicheren Siegeln an allen Fahrzeugen und/oder Behältern, in denen Bordvorräte bzw. Flughafenlieferungen befördert werden, oder physischer Schutz der entsprechenden Fahrzeuge und/oder Behälter 
  • nutzt ein bekannter Lieferant ein anderes Unternehmen, das kein bekannter Lieferant des Luftfahrtunternehmens oder reglementierter Lieferant ist, für die Beförderung von Lieferungen, so stellt der bekannte Lieferant sicher, dass alle in Nummer 8.1.5.1 genannten Sicherheitskontrollen durchgeführt werden und trägt hierfür die Verantwortung.

d) Sicherheitsprogramm

Gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 hat jede Stelle, die Luftsicherheitsstandards anwendet, ein Sicherheitsprogramm aufzustellen, in dem deren Methoden und Verfahren beschrieben sind. Um als bekannter Lieferant benannt zu werden, muss der Lieferant sein Sicherheitsprogramm dem benennenden Unternehmen vorlegen.

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