Luftfahrt-Bundesamt

Pflichten des benennenden Unternehmens (Luftfahrtunternehmen oder reglementierte Lieferanten)

Bekannte Lieferanten können von Flughafenbetreibern bzw. von Luftfahrtunternehmen als Betreiber sogenannter überlassener Bereiche, von Luftfahrtunternehmen oder von reglementierten Lieferanten benannt werden. Hierzu legt der Lieferant dem Unternehmen, das ihn benennen will, zusätzlich zu der vom Bevollmächtigten des bekannten Lieferanten unterzeichneten infrage kommenden Verpflichtungserklärung nach Anlage 9-A oder Anlage 8-B (jeweils in der geltenden Fassung der Verordnung (EU) Nr. 2015/1998) auch  ein Sicherheitsprogramm in Bezug auf die Sicherheitskontrollen, die vom bekannten Lieferanten durchzuführen sind, vor.

Vor der Benennung eines bekannten Lieferanten müssen die Relevanz und Vollständigkeit sowie die mangelfreie Umsetzung des Sicherheitsprogramms im Rahmen einer Vor-Ort Besichtigung validiert werden. Als Validierungsnachweis bewahrt das benennende Unternehmen für jeden benannten Lieferanten die unterzeichnete Verpflichtungserklärung, eine Kopie des Sicherheitsprogramms und sämtliche Validierungsberichte auf.

Die Qualifikation der Person, die im Namen des benennenden Unternehmens die Validierung der Lieferanten vornimmt, muss bestimmten Standards entsprechen. Die für die Validierung vorgesehene Person oder Gruppe von Personen sowie das Verfahren, nach dem die Validierung stattfindet, müssen zunächst im Luftsicherheitsprogramm bzw. Sicherheitsprogramm des benennenden Unternehmens zugelassen werden.

Die Validierung des bekannten Lieferanten ist nach 2 Jahren zu wiederholen. Als Alternative hierzu sind auch standortbezogene regelmäßige und gesetzlich festgelegte Überprüfungen bei der Empfangnahme von Lieferungen des betreffenden Lieferanten zulässig. Die Verfahren zur Überprüfung des bekannten Lieferanten unterliegen ebenfalls der Zulassung.

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