Luftfahrt-Bundesamt

Fragen zur Lizenzierung

Welcher Lizenzinhaber benötigt welches flugmedizinische Tauglichkeitszeugnis/ Medical Certificate?

Die Inhaber einer ATPL- , CPL- und MPL-Lizenz benötigen ein Medical Certificate Class 1.

Die Inhaber einer PPL benötigen ein Medical Certificate mindestens Class 2.

Welches flugmedizinische Tauglichkeitszeugnis benötigt ein Flugschüler?

Die Ausbildung kann auch ohne flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis begonnen werden. Ein Flugschüler benötigt erst ab seinem ersten Alleinflug verpflichtend ein flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis.

Ist es gestattet mehr als eine EU-FCL-Lizenz zu führen?

Eine Person darf pro Luftfahrzeugkategorie nur eine Lizenz gemäß der VO (EU) Nr. 1178/2011 besitzen.

Ist unter Part-FCL eine kombinierte Verlängerung der Klassenberechtigungen SEP und TMG weiter möglich?

Ja. Die Voraussetzungen gemäß VO (EU) Nr. 1178/2011, Anhang 1 (Teil_FCL), FCL.740.A (b) (1) können in einem Luftfahrzeug der Klasse SEP und TMG (oder in einer Kombination von beiden) erfüllt werden, um die Gültigkeitsdauer beider Klassenberechtigungen zu verlängern. Die Voraussetzungen für die Verlängerung gemäß FCL.740.A (b) (1) sind: Befähigungsüberprüfung mit einem FE (innerhalb von drei Monaten vor Ablauf der Klassenberechtigung) oder Nachweis von 12 Flugstunden innerhalb von 12 Monaten vor Ablauf der Klassenberechtigung (davon zumindest 6 Stunden als PIC, 12 Starts und Landungen) in Verbindung mit einem einstündigen Übungsflug mit einem FI oder CRI.

Das LBA hat wegen der COVID-19-Pandemie zuletzt mit Allgemeinverfügung vom 30.11.2020 idF vom 09.12.2020 Ausnahmen von den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 vorgesehen. Diese Allgemeinverfügung vom 30.11.2020 idF vom 09.12.2020 läuft am 31.03.2021 ab. Wird es eine weitere Allgemeinverfügung der Abteilung L geben?

Die Abteilung L hat beschlossen, in diesem Zusammenhang keine weitere Allgemeinverfügung zu erlassen. Sollte im Einzelfall ein Antrag auf Ausnahme von den geltenden Anforderungen gestellt werden, würde dieser nach den Flexibilitätsbestimmungen des Art. 71 der Verordnung (EU) 2018/1139 geprüft und dem Prüfungsergebnis entsprechend beschieden.

Ist beim Wechsel des Familiennamens die Beantragung einer neuen Fluglizenz verpflichtend?

Eine solche Verpflichtung wird nach der aktuellen Rechtslage nicht gesehen. Es wird jedoch zur Beantragung einer Neuausstellung der Pilotenlizenz im Nachgang der amtlichen Namensänderung geraten, um Missverständnissen im Rahmen der Ausübung der Rechte aus der Lizenz vorzubeugen. Hierfür steht Ihnen das Formular "Antrag auf kostenpflichte Neuausstellung der Lizenz" zur Verfügung. Dem Antrag ist neben den im Formular genannten Dokumenten auch eine Kopie der Heiratsurkunde oder des aktualisierten Personalausweises beizufügen.

Sollten Sie von der Ausstellung einer neuen Fluglizenz absehen, ist die Namensänderung dem Referat "Lizenzierung/Recht" mitzuteilen und durch Übermittlung der Heiratsurkunde oder des aktualisierten Personalausweises in Kopie zu belegen.

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