Luftfahrt-Bundesamt

Eintragung von Sprachkenntnissen in die Lizenz

Das Referat L 4 Lizenzierung des LBA weist darauf hin, dass Sprachkenntnisse nur auf Antrag unter bestimmten Voraussetzungen eingetragen werden können.

Eine Eintragung des Nachweises englischer Sprachkenntnisse ist derzeit in folgenden Fällen möglich:

  1. Stufe 4, 5 und 6: Nachweis der Sprachkenntnisse nach § 125 Abs. 2 LuftPersV--Verordnung über Luftfahrtpersonal durch eine Sprachprüfung bei einer vom LBA hierfür anerkannten Stelle. Auf Antrag kann auch ein in einem EU-Mitgliedstaat erworbener Sprachnachweis anerkannt werden, sofern nachgewiesen werden kann, dass die Stelle, die den Nachweis ausgestellt hat, in dem jeweiligen Mitgliedstaat hierzu berechtigt ist.
  2. Nur Stufe 6: Vorlage des Sprechfunkzeugnisses der betreffenden Sprache zuzüglich:

    • eines Nachweises, dass die entsprechende Sprache die Erstsprache ist
    • einer Kopie der Lizenz gemäß § 15 der Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung, aus der der Spracheintrag ersichtlich ist

      oder


    • durch Eintragung der Stufe 6 in die Lizenz oder ein gesondertes Dokument durch eine Luftfahrtbehörde eines ICAO--Internationale Zivilluftfahrt-Organisation-Mitgliedstaates (Anerkennung eines Nachweises gemäß § 125 Abs. 3 LuftPersV nur bei EU-Mitgliedstaaten)

Die Einzelheiten sind in der 3. DV zur LuftPersV--Dritte Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal geregelt, weitere Informationen finden Sie hier.

Die Eintragung des deutschen Sprachnachweises Stufe 6 ist bei Muttersprachlern nunmehr auch mit einer Erklärung möglich.

Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass die erstmalige Eintragung des Nachweises der Sprachkenntnisse in die Lizenz kostenpflichtig ist.

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