Luftfahrt-Bundesamt

Fragen und Antworten für Piloten

Wie erhalte ich ein Tauglichkeitszeugnis?

Wer sich für den Erwerb einer Lizenz als Privat – oder Berufspilot*in interessiert, muss neben der Lizenz auch ein flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis besitzen und mitführen.

Ein Tauglichkeitszeugnis Klasse 2 und für LAPL  für Privatpiloten*innen wird durch einen flugmedizinischen Sachverständigen (Aeromedical Examiner/AME) nach der Durchführung einer Tauglichkeitsuntersuchung ausgestellt. Die flugmedizinischen Sachverständigen werden durch das Referat L 6 des Luftfahrt-Bundesamtes anerkannt und eine Liste der anerkannten AME veröffentlicht. Welcher AME sich in Ihrer Nähe befindet, können Sie der folgenden Internetseite entnehmen.

Möchten Sie Verkehrspilot*in  werden, so ist eine Tauglichkeitsuntersuchung der Klasse 1 notwendig. Die Erstuntersuchung Klasse 1 muss in einem der flugmedizinischen Zentren (Aeromedical Center/AeMC) erfolgen, die ebenfalls durch das Luftfahrt-Bundesamt anerkannt werden und deren Kontaktdaten auf der folgenden Internetseite veröffentlicht sind.

Der AME führt eine körperliche Untersuchung und ggf. Zusatzuntersuchungen wie EKG, Hörtest und Laboruntersuchungen durch und veranlasst eventuell eine augenärztliche Untersuchung oder weitere zusätzliche Untersuchungen. Bei unauffälligen Befunden wird das Tauglichkeitszeugnis für die entsprechende Tauglichkeitsklasse ausgehändigt.

Welche Unterlagen muss ich zur fliegerärztlichen Untersuchung mitbringen?

Die folgenden Unterlagen müssen Sie zur Untersuchung mitbringen:

  • Ein Personaldokument mit Lichtbild,
  • Das letzte Tauglichkeitszeugnis, wenn ausgestellt,
  • Die Lizenz, wenn ausgestellt.

Was ist unter einer Verweisung zu verstehen?

Nicht jede gesundheitliche Störung darf bezüglich der Tauglichkeit Klasse 1, (LAPL), abschließend durch den Fliegerarzt beurteilt werden. Bestimmte Störungen müssen zur abschließenden Tauglichkeitsentscheidung vom Fliegerarzt an die lizenzführende Behörde verwiesen, also abgetreten werden.

Wie läuft eine Zweitüberprüfung ab?

Zweitüberprüfungen gemäß Anhang VI ARA.MED.325 der Verordnung EU 1178/2011, §21 Abs.4 sowie §34 Abs.4 der Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV)

Zweitüberprüfungen der Tauglichkeit der Klassen 1, 2 und LAPL können nach einer vollständig abgeschlossenen Verweisung bzw. Konsultation oder einer Untauglichkeitsfeststellung durch den AME/das AeMC erfolgen.

Der Bewerber oder dessen  Bevollmächtigter (z.B. Anwalt) muss einen schriftlichen Antrag auf Durchführung einer Zweitüberprüfung im Referat L 6 des Luftfahrt-Bundesamtes stellen und diesen begründen.

Dem Antrag ist eine Entbindung von der Schweigepflicht gegenüber allen Personen, die den Antrag im LBA  bearbeiten, bzw. die in dessen Bearbeitung eingebunden werden müssen (z.B. Fliegerärztlicher Ausschuss) sowie eine Erklärung zur Übernahme ggf. entstehender Kosten durch den Antragsteller und alle medizinischen Befunde und sonstigen Dokumente, die den Antrag stützen, beizufügen.

Dem Fliegerärztlichen Ausschuss werden die erforderlichen medizinischen Daten gemäß §34 Abs.4 LuftPersV mit der Bitte um Stellungnahme durch das Referat L 6 übermittelt. Die Einholung weiterer Expertenempfehlungen durch die medizinischen Sachverständigen des LBA  ist jederzeit möglich.

Nach dem Eingang der schriftlichen Stellungnahme des Fliegerärztlichen Ausschusses bei dem medizinischen Sachverständigen des LBA  wird geprüft, ob die ggf. ausgesprochenen Empfehlungen den maßgeblichen Bestimmungen der Verordnungen EU 1178/2011 und EG 216/2008, sowie den zugehörigen annehmbaren Nachweisverfahren (AMC) entsprechen und eine Umsetzung der Empfehlungen möglich ist.

Der med. SV des Referats L 6 des Luftfahrt-Bundesamts entscheidet abschließend über die Tauglichkeit des Antragstellers. Die Entscheidung wird dem Antragsteller bzw. seinem Bevollmächtigten in Form einer Stellungnahme schriftlich mitgeteilt und enthält eine Begründung.

Die für die Lizenz des Antragstellers zuständige Genehmigungsbehörde erhält Kenntnis von der abschließenden Tauglichkeitsentscheidung.

Verlust Tauglichkeitszeugnis

Wenn Sie Ihr Tauglichkeitszeugnis verloren haben oder dieses gestohlen wurde, müssen folgende Dokumente zur Ausstellung eines Duplikats vorliegen:

- Formlose Verlustanzeige

- Eidesstattliche Erklärung

Nach Eingang dieser Schriftstücke werden ggf. die Befunde aller Zusatzuntersuchungen, die im Tauglichkeitszeugnis angegeben sind:

- Letztes EKG

- Letzte Audiometrie

- Letzter augenärztlicher Untersuchungsbericht

- Letzte Entscheidung nach Konsultations- oder Verweisungsverfahren

bei Ihnen angefordert, sofern diese Unterlagen nicht bereits im Referat Flugmedizin vorliegen.

Was muss ich tun, wenn ich den lizenzerteilenden Staat wechseln möchte?

Sie müssen zunächst die lizenztechnischen Voraussetzungen für einen solchen Wechsel erfüllen. Der Wechsel ist antragspflichtig.


Das Formblatt finden Sie hier.

Ist die Flugtauglichkeit bei der Einnahme von Medikamenten noch gegeben?

Wie bei allen Entscheidungen, die Sie als Pilot zu treffen haben, wenn Sie fliegen, sollten Sie zunächst alle Fakten kennen, um die Frage zu beantworten. Für die Entscheidung über die Einnahme von Medikamenten gibt es mehrere Grundsätze, die Sie wie eine Checkliste berücksichtigen sollten:

  • Bedenken Sie zunächst die zugrunde liegende gesundheitliche Störung, die Sie mit der Einnahme des Medikaments behandeln möchten. Sofern diese bereits die sichere Flugdurchführung gefährden könnte, sollten Sie nicht fliegen, solange die gesundheitliche Störung besteht, unabhängig davon, ob Sie ein Medikament zur Behandlung einnehmen oder nicht. Sofern Sie sich nicht sicher sind, ob die gesundheitliche Störung, die Sie behandeln möchten, eine sichere Flugdurchführung gefährden könnte, oder sogar ihrer flugmedizinischen Tauglichkeit entgegensteht, wenden Sie sich an einen Fliegerarzt und lassen Sie sich durch ihn beraten.
  • Berücksichtigen Sie Ihre individuelle Reaktionsweise auf die Einnahme von Medikamenten. Gehen Sie dabei ehrlich mit sich selbst um. Reagieren Sie zum Beispiel üblicherweise mit Magen-Darm Störungen auf eine Medikamenteneinnahme, sollten Sie auf keinen Fall einen Flug antreten. Seien Sie besonders vorsichtig, wenn Sie ein Medikament erstmalig einnehmen, da Sie die Reaktionsweise Ihres Körpers nicht vorhersehen können. Rufen Sie sich in Erinnerung, dass die erhoffte Medikamentenwirkung ausbleiben kann und eine Wirkung in ihrer Dauer immer begrenzt ist. Sie sollten die Flugdurchführung in keinem Fall von der erhofften Medikamentenwirkung abhängig machen und Ihr Flug könnte länger dauern, als die Wirkung des Medikaments anhält.
  • Bedenken Sie die potentiellen Nebenwirkungen des Medikaments, welches Sie einnehmen möchten. Lesen Sie sorgfältig den Beipackzettel und achten Sie auf Hinweise zu Einschränkungen bei der Bedienung von Maschinen. Besonders kritisch sollten Sie sein, wenn das Medikament z.B. mit Müdigkeit, Benommenheit, Schwindel, Übelkeit, Beeinträchtigungen des Seh- oder Hörvermögens oder anderen Einschränkungen der Leistungsfähigkeit einhergehen könnte. In solchen Fällen sollten Sie auf eine Flugdurchführung verzichten. Fragen Sie im Zweifelsfall immer Ihren Hausarzt, einen Fliegerarzt oder einen Apotheker. Berücksichtigen Sie auch, dass Nebenwirkungen jederzeit auftreten können, auch wenn Sie das Medikament bereits in der Vergangenheit ohne Auftreten von Nebenwirkungen vertragen haben.
  • Wird Ihnen ein Medikament verschrieben, weisen Sie den verschreibenden Arzt darauf hin, dass Sie Pilot sind und befragen Sie ihn, ob das Medikament oder die Gesundheitsstörung, die damit behandelt werden soll, eine sichere Flugdurchführung gefährden könnten. Wenden Sie sich im Zweifelsfall immer an einen Fliegerarzt und lassen Sie sich durch ihn beraten.

Fliegen ist von Bedeutung – aus vielerlei Gründen. Kein einziger dieser Gründe ist es jedoch wert, dass Sie Ihr Leben oder das Leben anderer gefährden. Gehen Sie als Pilot mit jeglichem Medikament kritisch um. Fliegen Sie nur dann, wenn Sie absolut sicher sind, dass ein eingenommenes Medikament die sichere Durchführung Ihres Flugs nicht gefährdet. In allen Zweifelsfällen lassen Sie sich durch einen Fliegerarzt beraten und geben Sie der Sicherheit den Vorzug - treten Sie einen Flug nicht an.

Welche Arten von Sonnenbrillen kann ich verwenden?

Eine Sonnenbrille, die zum Fliegen getragen wird sollte eine neutrale Färbung aufweisen (grau oder braun), damit eine Beeinflussung des Farberkennungsvermögens ausgeschlossen bzw. minimiert werden kann. Eine Tönung der Gläser, die 85 % überschreitet sollte nicht zur Anwendung kommen. Polarisierende Gläser sind nicht zu verwenden, da deren physikalisches Prinzip, welches zur Abdunkelung verwandt wird mit den ggf. polarisierend wirkenden Cockpitscheiben interferieren kann. Insbesondere ist auf farbig getönte Sonnenbrillen oder Brillen mit Gläsern, die eine besondere Filterung des blauen Lichtanteils bewirken zu verzichten, da diese zur Beeinflussung des Farberkennungsvermögens führen. Bei selbsttönenden Sonnenbrillen läuft die Geschwindigkeit des Abdunkelungs- wie des Aufhellungsprozesses der Gläser verzögert ab, was zur Blendung, insbesondere bei schnellen Wechseln der Lichtverhältnisse führen kann. Zusätzlich ist die Geschwindigkeit der Selbsttönung von verschiedenen Umweltfaktoren beeinflusst. Auf die Verwendung selbsttönender Sonnenbrillen sollte daher verzichtet werden.

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